Deutsche Staatsangehörigkeit
Das neue Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Mit der Änderung des Ausländergesetzes wurde auch das Einbürgerungsverfahren erleichtert. Nachstehend die für Italiener wichtigsten Änderungen:
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
Alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren werden, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil
- seit 8 Jahren ständig in Deutschland ansässig ist und
- die Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss es sich bei der Erreichung der Volljährigkeit und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Wenn es keine Erklärung abgibt, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit
Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland gelangt seit dem 22.12.2002 Art. 87, Abs.3 des deutschen Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zur Anwendung, jetzt § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetz StAG, (zuletzt geändert durch das Zuwanderungsgesetz das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und letztlich durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721), demzufolge können Bürger der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen erwerben, in Beachtung des Gegenseitigkeitsprinzips. Daher kann ein Deutscher beim Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Ein italienischer Staatsangehöriger Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der italienischen unter folgenden Voraussetzungen:
Der Betreffende:
- muss 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland ansässig sein;
- muss sich zur Achtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen;
- darf keine Aktivitäten ausüben, die den Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen;
- muss fähig sein, den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten;
- darf nicht wegen einer Straftat (mit Ausnahme von Bagatelldelikten) verurteilt worden sein;
- muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Das deutsche Gesetz sieht außerdem vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit auch den Familienangehörigen des italienischen Staatsbürgers der die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen gewährt werden kann, insbesondere:
- Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 StAG mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Grundvoraussetzung für das Erlangen der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Diese Kenntnis wird von den zuständigen deutschen Behörden überprüft. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist bei den zuständigen deutschen Behörden (in den meisten Städten ist es das Ausländeramt) zu beantragen. Diese prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und geben weitere Auskünfte und Informationen. Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig.